Spenden an den FDP Kreisverband
Landshut Stadt

Sehr geehrte Damen und Herren,

Demokratie lebt vom Mitmachen. Auch kleine Geldspenden helfen die ehrenamtliche Arbeit der FDP Landshut Stadt zu unterstützen.

Ihr Geldspende können Sie problemlos steuerlich geltend machen. Siehe Hinweis unten.
Sie erhalten von uns eine entsprechende Spendenquittung.

Bitte helfen Sie mit unsere Vision von „Landshut Liberal“ zu verwirklichen.

Bitte überweisen Sie Ihren persönlichen
Spendenbetrag auf folgendes Konto:

Sparkasse Landshut
IBAN: DE75 7435 0000 0004 1300 99
BIC: BYLADEM1LAH

Der gesamte Kreisverband bedankt sich herzlich bei Ihnen als liberaler Unterstützer.

Ihr Frank Schräder

Hinweis zur steuerlichen Absetzbarkeit*:

„Für Parteispenden wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Aufgrund von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beträgt die Steuerersparnis etwas mehr als die Hälfte der Spendensumme. So ermäßigt sich die Steuerbelastung bei einem Kirchensteuersatz von 9 % und dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % um insgesamt 57,25 % der Parteispendensumme. Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien gespendet, kann der übersteigende Teil der Spendensumme gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.

Werden mehr als 3.300 Euro (bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro) jährlich an politische Parteien gespendet, ist der übersteigende Teil nicht mehr steuerlich begünstigt.

Absetzbar sind nur Parteispenden von natürlichen Personen – juristische Personen (Unternehmen) können gemäß § 4 Abs. 6 EStG Parteispenden nicht absetzen.“

Quelle: wikipedia.org | Stand Juli 2016 | * Alle Angaben ohne Gewähr